Güte- und Prüfbestimmungen

 

Stand: Dezember 2006

 

Inhaltsverzeichnis

Präambel

1 Grundsätze
  
2 Allgemeine Anforderungen an das Unternehmen

3 Anforderungen an die Qualifikation des Personalbestandes
   3.1 Allgemeine Anforderungen
   3.2 Fachspezifische Mindestqualifikationen von Personen
   3.3 Mindestbestand an Fachpersonal

4 Anforderungen an die Ausrüstung des Unternehmens
   4.1 Art und Umfang der technischen Ausrüstung
   4.1.1 Grundausrüstung des Unternehmens
   4.1.2 Grundausrüstung/ Allgemeine Ausrüstung für jede Räumstelle
   4.1.3 Ergänzungsausrüstung zur Vermessung und Dokumentation
   4.1.4 Ergänzungsausrüstung für Räumstellen in speziellen Bereichen
   4.1.5 Ergänzungsausrüstung für Bombenbergung
   4.1.6 Ergänzungsausrüstung für Wasserbergung
   4.2 Instandhaltung der technischen Ausrüstung

5 Anforderungen an die Räumstellenorganisation
   5.1 Räumstellenplanung und -einrichtung
   5.2 Arbeitsorganisation

6 Überwachung
   6.1 Erstprüfung
   6.2 Eigenüberwachung
   6.3 Fremdüberwachung
   6.4 Wiederholungsprüfung

7 Kennzeichnung

8 Änderungen

Abkürzungsverzeichnis

Präambel

Grundlagen und Ziele der Güteschutzgemeinschaft Kampfmittelräumung Deutschland e. V.

Die Suche nach Kampfmitteln, deren Feststellung und Bergung verlangen besondere Sorgfalt und verantwortliches Handeln. An die ausführenden Unternehmen, ihre Mitarbeiter und an die technische Ausstattung werden daher außergewöhnlich hohe Anforderungen gestellt.

Die Güteschutzgemeinschaft Kampfmittelräumung Deutschland e. V. (im weiteren GKD genannt) sieht sich deshalb als Güteschutz- und Überwachungsverein der Aufgabe verpflichtet, die Öffentlichkeit und die Mitarbeiter der Kampfmittelräumfirmen vor Gefahren bei der Kampfmittelräumung zu schützen und einen wirkungsvollen Beitrag zur Durchsetzung des Umweltschutzes zu leisten. Jeder Gütezeichenbenutzer ist daher gemäß Satzung der Güteschutzgemeinschaft § 4, Punkt 3 a, verpflichtet, sich einer regelmäßigen Überwachung der Kampfmittelräumarbeiten zu unterziehen.

Grundlage der Überwachung sind die von der Mitgliederversammlung der Güteschutzgemeinschaft bestätigten Güte- und Prüfbestimmungen. Erfüllt ein Unternehmen die darin festgelegten Forderungen, wird ihm nach Prüfung und Beurteilung durch den Güteausschuss der Güteschutzgemeinschaft das RAL-Gütezeichen verliehen.

1 Grundsätze

Die Güte- und Prüfbestimmungen der GKD stellen an alle Gütezeichenbenutzer zusätzliche Ansprüche an die Kampfmittelräumung. Diese umfassen verschiedene Verantwortungsbereiche des Unternehmens und werden folgendermaßen charakterisiert:

  • Allgemeine Anforderungen an das Unternehmen (siehe Abschnitt 2),
  • Anforderungen an die Qualifikation des Personalbestandes (siehe Abschnitt 3),
  • Anforderungen an die Ausrüstung des Unternehmens (siehe Abschnitt 4),
  • Anforderungen an die Räumstellenorganisation (siehe Abschnitt 5).

Die in Gesetzen, Unfallverhütungsvorschriften oder sonstigen verbindlichen Vorschriften enthaltenen Forderungen müssen den Mitgliedern der GKD bekannt sein und umgesetzt werden.

2 Allgemeine Anforderungen an das Unternehmen

An Gütezeichenbenutzer werden folgende allgemeine Forderungen gestellt:

  • Vorliegen der Erlaubnis zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen gemäß § 7 SprengG für den Leiter des Unternehmens;
  • Mindestens 3 Personen müssen im Besitz eines gültigen behördlichen Befähigungs­scheins nach § 20 SprengG sein;
  • Mitglied schaft in einer gesetzlichen Unfallversicherung;
  • Vorhandensein einer Unfallversicherung für in der Kampfmittelräumung eingesetzte Personen mit folgenden Mindestversicherungssummen:

    • 40.000,00 € bei Todesfall,

    • 80.000,00 € bei Invalidität

    sowie Vorhandensein einer Betriebshaftpflichtversicherung mit folgender Mindest­versicherungssumme

    • 2.500.000,00 € bei Personen- und Sachschäden;
  • Vorhandensein einer Arbeits- bzw. allgemeinen Betriebsanweisung unter Berücksichtigung der Forderungen von Punkt 16 BGR 128, § 20 Gefahrstoffverordnung, Anhang 5 der BGR 114;
  • Sicherstellung der arbeitsmedizinischen Betreuung des Räumstellenpersonals;
  • Sicherstellung einer für die Kampfmittelräumung spezifischen persönlichen Schutzausrüstung für alle Beschäftigte;
  • Sicherstellung der Atemschutzgerätewartung;
  • Organisation und Durchführung einer betrieblichen Nachweisführung von Akten und Dokumenten einschl. zuverlässiger Archivierung;

    Für ausgewählte Unterlagen werden mindestens folgende Aufbewahrungsfristen gefordert:

    • 30 Jahre sind aufzubewahren: Räumaufträge, Abschlussdokumente Karten,

    • Abnahmeprotokolle, Prüfprotokolle der GKD

    • 5 Jahre: Sonstige Dokumente mit Bezug auf die Kampfmittelräumung, wie z. B. Belehrungsnachweise.
  • Vorhandensein einer Fachbibliothek, dabei u. a. als Mindestbestand wichtige Bestimmungen und Vorschriften entsprechend der Auflistung der GKD.

Zusatzforderungen bei mehr als 20 Beschäftigten

  • Betreuung des Unternehmens durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und Durchführung regelmäßiger Arbeitsschutzausschusssitzungen (ASA) gemäß § 11 ASiG (mindestens vierteljährlich);
  • Bestellung von Sicherheitsbeauftragten gemäß § 20 BGV A1, Anlage 2;

3 Anforderungen an die Qualifikation des Personalbestandes

3.1 Allgemeine Anforderungen

Alle auf Räumstellen arbeitenden Personen müssen die im Weiteren genannten Anforderungen erfüllen:

  • Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift,
  • regelmäßige, nachweisliche Teilnahme an räumstellenspezifischen, fachbezogenen Unterweisungen (Arbeitsschutzbelehrungen),
  • an einer Ersthelfer-Ausbildung für Erste Hilfe gemäß BGR 114, Anlage 5¹. Die erforderliche Ausbildung muss spätestens drei Monate nach Eintritt in das Unternehmen abgeschlossen werden,
  • Vorhandensein der festgelegten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen

    • Grundforderungen:

      Für alle auf Räumstellen tätigen Personen laut Spezifikation der zuständigen Berufsgenossenschaft.

    • Ergänzungsforderungen bei speziellen Arbeiten bzw. Aufgaben

      Eine Erstuntersuchung ist vor Aufnahme der Beschäftigung durchzuführen. Gemäß der Festlegung des untersuchenden Arztes sind anschließend regelmäßige Nachuntersuchungen erforderlich:

      Für Geräteführer, insbes. für Raupen, Radlader, Bagger: G 20 (Lärm).
      Ergänzend siehe Anmerkung in Fußnote ²,

      Für in kontaminierten Bereichen tätige Personen: G 26 /1 (Atemschutzgeräte). Anmerkung: Höhere Forderungen, z. B. G 26/2 oder G 26/3, können sich aus dem für die Räumstelle geltenden Arbeits- und Sicherheitsplan ergeben. Ergänzend siehe Anmerkung in Fußnote ².

      Untersuchung nach dem „Leitfaden der arbeitsmedizinischen Betreuung von Arbeitnehmern in kontaminierten Bereichen“ der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft,

      Für Taucher: G 31 (Überdruck/Taucharbeiten). Ergänzend siehe Anmerkung in Fußnote ².

    ¹ oder entsprechende Qualifikationsnachweise aus EU-Ländern

    ² In EU-Ländern außerhalb von Deutschland durchgeführte Untersuchungen müssen durch eine zuständige Stelle in Deutschland bestätigt werden.

3.2 Fachspezifische Mindestqualifikationen von Personen

Ergänzend zu den allgemeinen Anforderungen sind für die anschließend aufgeführten Personengruppen fachspezifische Qualifikationen und Voraussetzungen notwendig:

Grundsätzlich

Für Räumstellenleiter/ Verantwortliche Person :

  • Nachweis einer geltenden Befähigung gemäß § 20 SprengG;
  • Nachweis der speziellen Fachkunde gemäß BGR 114 Anhang 5 als „Verantwortliche Person“;
  • Nachweis der Bestellung als „Verantwortliche Person“ gemäß § 19 SprengG;
  • Nachweis der Übertragung der Unternehmerpflichten gemäß § 13 BGV A 1.
  • Der Räumstellenleiter muss fünf Jahre praktische Tätigkeit als „Fachtechnische Aufsichtsperson“ nachweisen bei Räumstellen mit Einsatz von mehreren Räumtrupps gemäß Abschnitt 3.3, Punkt 1

Für Kampfmittel-/Munitionsbergungsfacharbeiter (Räumarbeiter/Sondenführer):

  • Nachweis einer mindestens zweijährigen Erfahrung in der Kampfmittelräumung als Räumhelfer und schriftliche Bestellung durch den Arbeitgeber.
  • Nachweis einer fach- und gerätespezifischen Ergänzungseinweisung.

Für Kampfmittel-/Munitionsbergungsarbeiter (Räumhelfer):

  • Vorliegen der körperlichen Eignung, Nachweis einer fachspezifischen Einweisung/ Erstbelehrung (min. 16 Stunden Lehrprogramm über die Grundlagen der Organisation der Kampfmittelräumung, der Bergungs- und Sondiertechnik, der Gefährdung durch Kampfmittel, Sicherheitsbestimmungen etc.)

Für das Bedienungspersonal der auf Räumstellen eingesetzten Technik (Fahrzeuge, Maschinen und Geräte usw.):

  • Nachweis einer einschlägigen Qualifikation im Rahmen eines anerkannten Lehrgangs oder der Bestellung und Belehrung durch die Firma.
  • Vorliegen langjähriger Berufserfahrungen und Nachweis als Kampfmittel-/Munitionsbergungsarbeiter (Räumhelfer) sowie eines mindestens halbjährigen Einsatzes auf Räumstellen.

Zusatzforderungen

Bei Arbeiten auf Räumstellen mit Gefährdungen durch chemische Kampfstoffe:

  • Vorhandensein eines Befähigungsscheininhabers mit allgemein anerkannter Zusatzausbildung für den Umgang mit chemischen Kampfstoffen und Kampfstoffmunition.

Bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen:

  • Der Räumstellenleiter muss als örtlicher Bauleiter über die Qualifizierung nach BGR 128 Punkt 6.1 verfügen. Ergänzend siehe Anmerkung in Fußnote ¹;

Bei Wasserbergungen:

  • Schiffsführer: Patent für den entsprechenden Fahrtenbereich;
  • Sonstiges Personal: Vorhandensein der in den Schiffspapieren geforderten Qualifikation;
  • Bei Tauchereinsatz: Vorliegen der Qualifikationsanforderungen nach UVV Taucher­arbeiten (BGV C 23) (Ergänzend siehe Anmerkung in Fußnote¹;
  • Die „Verantwortliche Person“ darf nur der Taucher selbst oder eine Person sein, die in direkter Sprechverbindung mit ihm steht.

3.3 Mindestbestand an Fachpersonal

Die Anzahl der durch einen Befähigungsscheininhaber (nach § 20 SprengG) zu überwachenden Mitarbeiter wird durch die Aufgabenstellung bestimmt (z. B. Bohrtrupp, Flächensondierung, Bewuchsbeseitigung). Grundsätzlich darf die Stärke eines Räumtrupps aus Sicherheitsgründen

pro Befähigungsscheininhaber 10 Mitarbeiter

nicht übersteigen. Sie muss objektbezogen, abhängig vom Sichtkontakt und der Geländesituation, festgelegt werden (ggf. auch geringer) und ist in die Betriebsanweisung für die Räumstelle aufzunehmen. Die unmittelbare Beaufsichtigung des Räumpersonals durch einen Befähigungsschein-Inhaber ist sicherzustellen.

Das Verhältnis Kampfmittel-/Munitionsbergungsarbeiterfacharbeiter (Sondenführer/Räum­arbeiter) zu Kampfmittel-/Munitionsarbeiter (Räumhelfer) muss mindestens betragen

1:1

(d. h. pro Räumarbeiter max. 1 Räumhelfer).

Vermessung

Die Firma muss mindestens 1 Person mit einer Ausbildung zur Durchführung von Vermessungsaufgaben (einschl. Bedienung und Wartung von GPS-Geräten) beschäftigen.

Die vertragliche Bindung eines externen Fachmanns ist zulässig.

4 Anforderungen an die Ausrüstung des Unternehmens

4.1 Art und Umfang der technischen Ausrüstung

4.1.1 Grundausrüstung des Unternehmens

Jedes Unternehmen muss über folgende einsatzbereite Grundausrüstung verfügen. Die Geräte können sich in einer Betriebsstätte oder auf einer Bau- bzw. Räumstelle befinden.

Ausrüstung zur Vermessung und Dokumentation

  • Optische Vermessungsgeräte
  • GPS-Geräte

(Genauigkeitsklasse ≤ 10cm).

Sondiertechnik

Für die Mindestanzahl an eigener Sondiertechnik gilt:

  • 2 Sondiergeräte pro 6 Mitarbeiter (Räumstellenpersonal).

Grundsätzlich müssen Sondiergeräte nach dem magnetischen und dem elektromagnetischen Verfahren vorhanden sein. Im Einzelnen werden folgende Geräte nach dem Stand der Technik gefordert:

  • Magnetometer;
  • Datenaufnahmegeräte zur Bohrlochsondierung;
  • Elektromagnetische Detektoren mit verschiedenen Verfahren.

Ausrüstung zur computergestützten Sondierung

  • Kompatible Sondiergeräte;
  • Mobile Datenspeicher (mind. 2 Stück);
  • Geeignete, PC-gängige Software anerkannter Entwickler;
  • Mobile Auswertetechnik zum Einsatz auf der Räumstelle;
  • Stationäre Hardware zur Datensicherung und Archivierung.

Zusatzausrüstung für Maschinen und Baugeräte

Fahrer- und Bedienungsplätze sind mit geeigneter Sicherheitsverglasung der bzw. vor der Frontscheibe und verstärkten Stahlplatten im Fußbereich unter Berücksichtigung der allgemeinen Betriebserlaubnis (analog – BGI 833) auszurüsten.

4.1.2 Grundausrüstung /Allgemeine Ausrüstung für jede Räumstelle.

Auf jeder Räumstelle eines Unternehmens muss folgende Mindestausrüstung vorhanden sein: (Der konkrete Umfang ist vom Unternehmen aufgabenbezogen für die Räumstelle zu erweitern).

  • Geeignete persönliche Schutzausrüstung (mindestens der Räumaufgabe angepasster Kopf-, Augen-, Fuß- und Handschutz);
  • Zusätzlich: Einwegschutzanzug und Atemschutzmaske mit Kombinationsfilter (Schutz­umfang A2, B2, E2, K2, P3), mindestens 2 Stück;
  • Transportmittel für den Notfall;
  • Erste-Hilfe-Ausstattung (je Räumtrupp);
  • Kommunikationsmittel (je Räumtrupp);
  • Fotoapparat;
  • Behälter zur sicheren Aufbewahrung von Kampfmitteln;
  • Einsatzbereite , der Räumaufgabe angepasste Geräte und Werkzeuge (u. a. Stichsonden).

4.1.3 Ergänzungsausrüstung zur Vermessung und Dokumentation

  • Geografisches Informationssystem mit Hard- und Software (GIS-Arbeitsplatz).

4.1.4 Ergänzungsausrüstung für Räumstellen in speziellen Bereichen

Räumstellen in kontaminierten Bereichen

Detaillierte Festlegungen zur erforderlichen Sonderausrüstung ergeben sich aus dem für jede derartige Räumstelle zu erarbeitenden Arbeits- und Sicherheitsplan sowie den arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogenen Betriebsanweisungen. Grundlage der Forderungen sind die Bestimmungen der BGR 128.

Räumstellen in Bereichen mit besonderen Gefährdungen

Soweit sich die Räumstellen in Bereichen mit Verdacht auf besondere Gefährdungen befinden, wie z. B. bei Verdacht auf Vorhandensein von chemischen Kampfstoffen oder von Minen, ist eine angepasste Ergänzungsausrüstung bereitzustellen. Detaillierte Festlegungen ergeben sich aus dem Arbeits- und Sicherheitsplan sowie den arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogenen Betriebsanweisungen.

4.1.5 Ergänzungsausrüstung zur Vermessung und Dokumentation

  • Technik und Ausrüstung zur Baugrubensicherung (insbes. Ausrüstung für nichtferromagnetischen Verbau);
  • Geräte zur Wasserhaltung;
  • Geeignete Hebetechnik (Mindesttragfähigkeit 500 kg).

4.1.6 Ergänzungsausrüstung zur Vermessung und Dokumentation

Grundsätzlich muss für alle zur Wasserbergung eingesetzten Geräte das Attest der Schiffsuntersuchungskommission (SUK)/Binnenschifffahrtsberufsgenossenschaft (BSBG) und die jeweils geforderte Klassifikation vorliegen ³.

Allgemeine Ausrüstung und Sondiertechnik
  • Schwimmgreifer oder Baggerponton;
  • Schuten;
  • Sonden bzw. Sondenarrays in Ausführung für Unterwasserarbeit;
  • Navigationsmittel zur kontrollfähigen flächendeckenden Sondierung (DGPS o. ä.)

Auf jedem Wasserfahrzeug muss folgende Mindestausrüstung vorhanden sein:

  • Allgemeine Rettungsmittel entsprechend Anforderungen des Fahrtbereiches (Rettungsring, Beiboot, Rettungsinsel usw.);
  • Persönliche Rettungsmittel (Schwimmwesten o. ä.) für jeden an Bord tätigen Mitarbeiter;
  • Erste-Hilfe-Ergänzungsausrüstung für Wasserarbeiten;
  • Feuerlöscheinrichtung.

    ³ In EU-Ländern außerhalb von Deutschland ausgestellte Nachweise müssen durch eine zuständige Stelle in Deutschland bestätigt werden.

Verfahrensabhängige Ausrüstung

In Abhängigkeit von dem durch das Unternehmen eingesetzten Verfahren wird folgende Ausstattung gefordert:

  • Bei flächendeckender Magnetabsuche bzw. Sondierung mit nachfolgender punktueller Magnetbergung:

    • Unterwasser-Fingermagnet (Leistungsaufnahme mind. 6 kW) mit Spüldüsen (Wasserdruck mind. 8 bar) und Lastanzugserkennung.
  • Bei Sondierung mit nachfolgender Bergung durch Taucher:

    • Ausrüstung nach UVV „Taucherarbeiten“ (BGV C 23) und UVV „Sprengarbeiten“ (BGV C 24), Ergänzend siehe Anmerkung in Fußnote ³;

    • Hilfsgeräte zum Freilegen und Markieren von Objekten;

    • Wechselsprechanlage für Unterwassereinsatz.

4.2 Instandhaltung der technischen Ausrüstung

Grundsätzlich gilt die „Betriebssicherheitsverordnung für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch Arbeitgeber sowie für die Benutzung von Arbeitsmittel durch Beschäftigte bei der Arbeit“.

Allgemeine Ausrüstung

Für die Wartung und Instandsetzung der allgemeinen Ausrüstung gelten die in der Gerätedokumentation getroffenen Festlegungen. Bei Fehlen derartiger Festlegungen sind geeignete schriftliche Festlegungen des Unternehmens zu treffen.

Die Nachweisführung muss lückenlos erfolgen.

Sonden und sonstige messtechnische Ausrüstungen

Grundsätzlich müssen die Wartung, die technische bzw. messtechnische Überprüfung sowie die Instandsetzung entsprechend den Festlegungen des Herstellers erfolgen.

Alle Maßnahmen sind in einem auf der Räumstelle befindlichen Gerätebegleitbuch nachzuweisen.

Als Anforderungen für die im Einsatz befindlichen Sonden gelten:

  • Täglicher Funktionstest (anhand definierter Bedingungen lt. Betriebsanweisung für die Räumstelle);
  • Jährliche Kontrolle und Wartung durch qualifizierte Mitarbeiter oder durch eine Fachfirma (mit schriftlichem Nachweis).

 

5 Anforderungen an die Räumstellenorganisation


5.1 Räumstellenplanung und -einrichtung

Die Art der Räumstellenorganisation und -einrichtung richtet sich nach der Aufgabenstellung. Grundsätzlich sind jedoch die folgenden Maßnahmen unter zusätzlicher Berücksichtigung länderspezifischer Präzisierungen umzusetzen:

  • Anzeige gem. § 14 SprengG an die für die Kampfmittelräumung zuständige Behörde;
  • Räumstellenmeldung an die GKD (Kopie der Meldung an die zuständige Behörde);
  • Einholung von Informationen bzw. Erlaubnissen für den Betrieb der Räumstelleneinrichtung;
  • Einrichtung der Notfallkette, Kennzeichnung der Räumstellenzufahrt (u. a. Lageplan an Rettungsleitstelle);
  • Nachweis der Abstimmung mit Versorgungsträgern;
  • Bei Notwendigkeit Abstimmungen mit weiteren Behörden (Wasser-, Naturschutz-, Umweltbehörde etc.), z.B. bei Arbeiten in Trinkwasserschutzgebieten.
Ergänzend sind folgende Festlegungen zu erfüllen bei Räumstellen mit einem geplanten Arbeitsaufwand

ab 100 Tagewerken

  • Erarbeitung eines Räumstelleneinrichtungsplanes (z. B. Festlegung von Sicherheitsbereichen, Beschilderung, Umzäunung, Aufenthalts- und Umkleidemöglichkeit);
  • Erarbeitung einer Betriebsanweisung gemäß BGR 114, Anhang 5, Punkt 4 inkl. Arbeitsanweisung für die jeweilige Räumstelle;
  • Einrichtung eines Sondentestpunktes .

Anmerkung:

Werden durch den Gütezeichenbenutzer auf einer Räumstelle ausgewählte Arbeiten an Subunternehmer übertragen, ist sicherzustellen, dass dieser Auftragnehmer ebenfalls die jeweils zutreffenden Forderungen der Güte- und Prüfbestimmungen einhält. Hinsichtlich der Koordination des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ist der Gütezeichenbenutzer verantwortlich.

Die Kernarbeit „Kampfmittelräumung“ darf nicht an Subunternehmer übertragen werden, die nicht selbst Mitglied der GKD sind (Pflicht des Hauptauftragnehmers).

5.2 Arbeitsorganisation

Auf jeder Räumstelle sind folgende arbeitsorganisatorische Festlegungen durchzusetzen:

  • Durchführung von räumstellenspezifischen, fachbezogenen Sicherheitsbelehrungen

    • vor Räumbeginn,

    • Wiederholungen monatlich,

    • bei Neueinstellungen vor der Arbeitsaufnahme.

    • Die Teilnahme ist durch jeden Beschäftigten schriftlich zu bestätigen.
  • Tägliche Dokumentation und Nachweisführung auf der Räumstelle (Räumstellentagebuch),
  • Bei Beendigung der Arbeiten sind die geräumte Fläche, die Menge und die erfolgte Übergabe von Kampfmitteln und Kampfmittelfragmenten zu dokumentieren.
  • Kennzeichnung der Räumflächen bei Arbeitsunterbrechung und -schluss
  • Regelung und Durchsetzung der Absperrung bzw. Bewachung einschl. Zutrittsbeschränkung
  • Bei der Bergung von Munition Einhaltung eines angemessenen Mindestabstandes, der in der Arbeitsanweisung festzulegen ist (z. B. 25 m bei Flächenbergung).
  • Ständige Anwesenheit einer verantwortlichen Person nach SprengG auf der Räumstelle.

6 Überwachung

Die Kontrolle der Einhaltung der Güte- und Prüfbestimmungen erfolgt gemäß der Vereins-Satzung der Güteschutzgemeinschaft auf der Grundlage der Eigenüberwachung durch bestellte, neutrale Güteschutzbeauftragte am Stammsitz des Gütezeichenbenutzers und auf Räumstellen. Im Einzelnen werden unterschieden:

  • Erstprüfung,
  • Eigenüberwachung
  • Fremdüberwachung und
  • Wiederholungsprüfung.

6.1 Erstprüfung

Die Voraussetzung für die Erteilung des Gütezeichens ist das erfolgreiche Bestehen der Erstprüfung im Rahmen einer Kontrolle durch Güteschutzbeauftragte.

Der Erstprüfung muss sich jeder Betrieb unterziehen, der den Antrag auf Verleihung des Gütezeichens bei der GKD gestellt hat. Grundlage sind ein entsprechender Prüfantrag des Unternehmens und die Vorlage von einem Protokoll einer Eigenüberwachung der letzten 3 Monate.

Die Erstprüfung wird am Stammsitz des Antragstellers und auf einer Räumstelle durchgeführt. Der inhaltliche Umfang ist in dem „Prüfkatalog GKD - Betriebsstätte (Erstprüfung)“ und in dem „Prüfkatalog GKD - Räumstelle (Erstprüfung)“ festgelegt.

Das zu prüfende Unternehmen hat die für eine Beurteilung erforderlichen Auskünfte zu geben und für die Betretensberechtigung des Güteschutzbeauftragten auf der Räumstelle (Durchsetzung des Arbeitsschutzes) zu sorgen.

Die Kosten für die Erstprüfung trägt der Antragsteller.

6.2 Eigenüberwachung

Jeder Gütezeichenbenutzer hat zur Einhaltung der Güte- und Prüfbestimmungen kontinuierliche Eigenüberwachungen durchzuführen (pro Räumstelle mind. eine).

Die Eigenüberwachung wird nach Einrichtung einer Räumstelle durch eine festgelegte, qualifizierte Führungskraft des Unternehmens durchgeführt und ist nachzuweisen. Der inhaltliche Umfang der Eigenüberwachung ergibt sich aus dem "Prüfkatalog GKD - Räumstelle (Eigenüberwachung)".

Die Ergebnisse der Eigenüberwachung sind zu dokumentieren und bei der Fremdüberwachung dem Güteschutzbeauftragten vorzulegen. Die Aufzeichnungen der Eigenüberwachung sind 30 Jahre aufzubewahren.

6.3 Fremdüberwachung

Die Fremdüberwachung wird bei jedem Gütezeichenbenutzer jährlich zweimal nach kurzfristiger Ankündigung durch Güteschutzbeauftragte durchgeführt. Die Auswahl der zu kontrollierenden Räumstelle erfolgt auf der Grundlage der Meldungen des Unternehmens an die GKD. Der Kontrollumfang ergibt sich aus dem "Prüfkatalog GKD - Räumstelle (Fremdüberwachung)".

Betreffs Vorbereitung und Begleitung gelten die gleichen Festlegungen wie bei der Erstprüfung. Der Güteschutzbeauftragte hat sich vor Begin der Prüfung zu legitimieren.

Bei der Fremdüberwachung sind dem Güteschutzbeauftragten die Aufzeichnungen der Eigenüberwachung vorzulegen.

Über jede Überwachung erstellt der Güteschutzbeauftragte einen Prüfbericht. Die Güteschutzgemeinschaft und der Gütezeichenbenutzer erhalten jeweils eine Ausfertigung des Prüfberichtes.

Die Kosten der Fremdüberwachung trägt der Gütezeichenbenutzer.

6.4 Wiederholungsprüfung

Werden im Rahmen der Fremdüberwachung vom Güteschutzbeauftragten Mängel in der Gütesicherung beim Gütezeichenbenutzer festgestellt, kann der Güteausschuß der Gütegemeinschaft eine Wiederholungsprüfung festlegen. Inhalt, Umfang und Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung wird vom Güteausschuß bestimmt.

Wird die Wiederholungsprüfung wiederum nicht bestanden, so gilt die Fremdüberwachung als insgesamt nicht bestanden.

Das weitere Vorgehen regelt sich nach den Durchführungsbestimmungen für die Verleihung und Führung des Gütezeichens der Güteschutzgemeinschaft.

Die Kosten der Wiederholungsprüfung trägt der Schutzzeichenbenutzer.

7 Kennzeichnung

Kampfmittelräumungen, die nachweislich diesen Güte- und Prüfbestimmungen entsprechen, können mit dem nachstehenden Gütezeichen „Kampfmittelräumung“ der Güteschutzgemeinschaft Kampfmittelräumung Deutschland e.V. gekennzeichnet werden, sobald dem Antragsteller von der Güteschutzgemeinschaft das Gütezeichen verliehen worden ist.

8 Änderungen

Änderungen dieser Güte- und Prüfbestimmungen, auch redaktioneller Art, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von RAL. Sie werden nach angemessener Frist nach Bekanntgabe an die Gütezeichenbenutzer durch den Vorstand der Güteschutzgemeinschaft in Kraft gesetzt.


Auswahl wichtiger Gesetze, Verordnungen, Vorschriften, Regeln, Richtlinien und Weisungen

Vorbemerkung: Alle im Folgenden genannten Dokumente werden ohne ihr aktuell gültiges Ausgabedatum benannt. Die Gütezeichenbesitzer sind verpflichtet, sich ständig über die jeweilig geltende Fassung zu informieren und diese als Grundlage zu verwenden.

Gleiches gilt auch für neu erschienene Dokumente.

A 1 Gesetze und Verordnungen

Sprengstoff- und Waffenrecht

  • Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) einschl. Verordnungen,
  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum SprengG (SprengVwV),
  • Waffengesetz (WaffG),
  • Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen).

Abfallrecht

  • Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG),
  • Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG).

Straf- und Ordnungswidrigkeitsrecht

  • Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).

Bodenschutz

  • Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenverunreinigungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundesbodenschutzgesetz BBodSchG).

Stoffrecht

  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV),
  • Gesetz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG).

Verkehrsrecht

  • Gefahrgutverordnung Strasse und Eisenbahn GGVSE.

Arbeitsschutzvorschriften

  • Arbeitsschutzgesetz,
  • Betriebssicherheitsverordnung ,
  • Arbeitsstättenverordnung,
  • Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte der Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz).

A 2 Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Regeln und Informationen

Berufsgenossenschaftliche Vorschriften

Allgemeine Vorschriften und Betriebliche Arbeitsschutzorganisation

  • BGV A1: Allgemeine Vorschriften (einschl. Durchführungsanweisung),
  • BGV A4: Arbeitsmedizinische Vorsorge (einschl. Durchführungsanweisung),
  • BGV A5: Erste Hilfe (einschl. Durchführungsanweisung),
  • BGV A8: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennung am Arbeitsplatz (einschl. Durchführungsanweisung).

Vorschriften bzgl. Einwirkungen

  • BGV B1: Umgang mit Gefahrstoffen (einschl. Durchführungsanweisung).
  • BGV A5: Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift (einschl. Durchführungsanweisung).

Vorschriften bzgl. Tätigkeiten

  • BGV C22: Bauarbeiten (einschl. Durchführungsanweisung).
  • BGV C23: Taucherarbeiten (einschl. Durchführungsanweisung).
  • BGV C24: Sprengarbeiten (einschl. Durchführungsanweisung).

Vorschriften bezüglich Arbeitsplatz/Arbeitsverfahren

  • BGV D23: Sprengkörper und Hohlkörper im Schrott (einschl. Durchführungsanweisung),
  • VBG 40: Erdbaumaschinen - Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und Spezialmaschinen des Erdbaus (einschl. Durchführungsanweisung),
  • BGV D44 : Munition (einschl. Durchführungsanweisung).

Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

  • BGR 114: Zerlegung von Gegenständen mit Explosivstoff oder Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff,
  • BGR 128: Arbeiten in kontaminierten Bereichen,
  • BGR 133: Ausstattung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern,
  • BGR 176: Grabenverbaugeräte,
  • BGR 178: Vermessungsarbeiten,
  • BGR 189: Einsatz von Schutzkleidung,
  • BGR 190: Einsatz von Atemschutzgeräten,

Berufsgenossenschaftliche Informationen

  • BGI 504: Arbeitsmedizinische Vorsorge,
  • BGI 508: Übertragung von Unternehmerpflichten,
  • BGI 608: Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen,
  • BGI 660: Allgemeine Arbeitsschutzmaßnahmen für den Umgang mit Gefahrstoffen,
  • BGI 833: Sicherheit für den Einsatz von Separieranlagen bei der Bergung von Fundmunition.

A 3 Landesrechtliche Vorschriften zu Kampfmitteln

  • Bayern
    Beseitigung aufgefundener Kampfmittel (Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums des Inneren),
  • Brandenburg
    Ordnungsbehördliche Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung für das Land Brandenburg - KampfmV),
  • Hamburg
    Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel,
  • Mecklenburg-Vorpommern
    Landesverordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung),
  • Niedersachsen
    Gesetz über Sicherheit und Ordnung des Landes,
  • Nordrhein-Westfalen
    Ordnungsbehördliche Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel,
  • Sachsen
    Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung),
  • Sachsen-Anhalt
    Gefahrenabwehrverordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (KampfM-GAVO),
  • Schleswig-Holstein
    Landesverordnung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch Kampfmittel (KampfMGAVO)

sowie gegebenenfalls:

  • Arbeitsanweisungen der Kampfmittelräumdienste der Bundesländer,
  • Weisung von Behörden der Bundesländer, die die Kampfmittelräumung betreffen.

Abkürzungsverzeichnis

BGI Berufsgenossenschaftliche Information

BGR Berufsgenossenschaftliche Richtlinie

BGV Berufsgenossenschaftliche Vorschrift

GIS Geografisches Informationssystem

GKD Güteschutzgemeinschaft Kampfmittelräumung Deutschland e. V.

GPS Global positioning system (globales Positionssystem)

SprengG Sprenggesetz

UVV Unfallverhütungsvorschrift