Aussagen zur Kampfmittelfreiheit bei unterschiedlichen Räumverfahren
Teil 2 – Flächenräumung, Volumenräumung, Wasserräumung

Die Räumung von Vermutungspunkten, -flächen und die anschließende Bergung von Bombenblindgängern ist für die Beseitigung von konkret bekannten oder vermuteten Gefahren aus Abwurfkampfmitteln aufgrund deren besonderer Herkunft, Eigenschaft und Wirkung vorgesehen. Dies erfordert zusätzliche Anforderungen gegenüber den Auftragnehmern hinsichtlich Qualifikation, Erfahrung und technischer Ausstattung sowie eine frühzeitige fachliche Beteiligung der KMBDs, da eine kurzfristige Entschärfung oder Sprengung der Fundstücke notwendig sein kann.

In Abhängigkeit von den geologischen Bedingungen hinsichtlich der Bodenart, der Grundwassersituation, etc. sowie der Größe des vermuteten Bombenart und dessen maximaler örtlicher Eindringtiefe erfolgt die Lokalisierung von Verdachtskörpern durch die Sondierung mittels Fe-Detektoren von der Geländeoberfläche (bis max. 3 m Tiefe) aus oder durch die bodeneingreifende Bohrlochsondierung bis in größere Tiefen auch unter Auffüllungen.

Nach Lokalisierung eines Verdachtskörpers wird dieser ggf. unter Einsatz von Spezialtiefbautechnik (erschütterungsfreier Spundwandverbau, Schachtringen, Grundwasserabsenkung, etc.) manuell unter hilfsweisem annäherndem Einsatz von Baumaschinen freigelegt und durch den KMBD entschärft oder gesprengt.

Kampfmittelfreiheit wird nur für die aufgegrabenen Bodenmassen sowie die Sohl- und Böschungsflächen erreicht.

Die Räumung von Ver- und Auffüllungen ist für die Entmunitionierung von Boden geeignet, bei dem eine punktuelle Sondierung und Räumung durch die Konzentration an Störpunkten hinsichtlich Menge und Größe, z.B. Schutt- und Müllhalden, Vergrabungen, Wälle, Sprengtrichter, Zielgebiete, Sprengplätze, etc., nicht möglich ist.

Der belastete Boden wird hierfür ausgebaut, aufgenommen und von KM geräumt. Dies kann in Abhängigkeit der Kampfmittelbelastung hinsichtlich der Handhabungsfähigkeit durch Umsetzen des Bodens mittels Spaten, durch Ausstreuen des Boden mittels Bagger oder durch mechanische Separation oder Siebung erfolgen. Hierfür kann eine Bearbeitung bis auf den gewachsenen Boden erforderlich sein. Abschließend werden die Aushubsohle sowie ggf. die Böschungswände sondiert und geräumt.

Die Art der Kampfmittelbelastung sollte hinsichtlich der Handhabungs- und Transportfähigkeit bekannt sein. Sind Kampfmittel vorhanden, die von den KMBDs wg. ihrer Eigenschaften als nichthandhabungs- und nichttransportfähig eingestuft werden und vor Ort durch Sprengung oder Entschärfung unschädlich zu machen sind, so sind die Bergungsarbeiten ausschließlich manuell auszuführen. Eine mechanische Beanspruchung der KM vor deren Identifikation ist unbedingt auszuschließen. Der Einsatz von Baumaschinen ist lediglich bei bekannter Tiefenlage des Verdachtskörpers hilfsweise zur annähernden Aufgrabung zuzulassen.

Handelt es sich bei der Kampfmittelbelastung nach gesicherten Erkenntnissen ausschließlich um handhabungs- und transportfähige Arten, so ist die maschinelle Bergung mittels schonendem und umsichtigem Einsatz von Baumaschinen zugelassen. Bei entsprechender Kleinteiligkeit und hoher Konzentration kann die Bergung mittels mechanischer Separation oder Siebung mittels Magnetabscheidern und bei NE-Metallen mit Wirbelstromscheidern erfolgen.

Kampfmittelfreiheit wird nur für die geräumten Bodenmassen sowie die Sohl- und Böschungsbereiche hinsichtlich der geforderten Qualität erreicht.

Bei der Wasserräumung wird die Sohle von stehenden oder fließenden Gewässern mittels Fe-Detektoren direkt über der Schlamm-/Sedimentablagerung computergestützt mit DGPS-Vermessung von Wasserfahrzeugen aus sondiert und auf kampfmittel-relevante Störkörper ausgewertet. Die Bergung von Verdachtskörpern erfolgt je nach Dichte und Kampfmittelart vollflächig manuell durch Taucher oder maschinell mittels Unterwasserfingermagnet und je nach Verschlammung unter Einsatz von Spüllanzen. Bei entsprechend geringer Belastung kann die Bergung auch punktuell begrenzt erfolgen.

Die Art der Kampfmittelbelastung sollte hinsichtlich der Handhabungs- und Transportfähigkeit bekannt sein. Sind Kampfmittel vorhanden, die von den KMBDs wegen ihrer Eigenschaften als nichthandhabungs- und nichttransportfähig eingestuft werden und vor Ort durch Sprengung oder Entschärfung unschädlich zu machen sind, so sind die Bergungsarbeiten ausschließlich manuell auszuführen. Die Verdachtskörper sind durch visuelle und ggf. tastende Identifikation in ihrer Art vor weiterer Behandlung zu bestimmen. Eine mechanische Beanspruchung der KM vor deren Identifikation ist unbedingt auszuschließen. Die Unterwasserverlagerung von nichttransportfähigen Kampfmitteln hat nur auf Weisung des KMBD zu erfolgen.

Eine Kampfmittelfreiheit nach Stand der Technik kann erreicht werden.


Dipl.-Ing. Andreas Stöter
Beratender Ingenieur
www.kampfmittel-forum.de