Aussagen zur Kampfmittelfreiheit bei unterschiedlichen Räumverfahren Teil 1 - Flächenräumung

Das Verfahren der visuellen Kampfmittelräumung ist für eine unmittelbare erste Gefahrenbeseitigung zwecks Herstellung einer eingeschränkten Begeh- und Befahrbarkeit zur weiteren Gefahrenerkundung geeignet.

Bei der visuellen Kampfmittelräumung wird die Räumfläche vollflächig begangen und optisch (visuell) durch erfahrene Räumarbeiter auf Kampfmittel überprüft. Hierbei werden nur auf dem Gelände liegende und aus dem Boden herausstehende Kampfmittel geborgen. I.d.R. werden keine Detektoren zur Ortung eingesetzt. Lediglich bei nicht einsehbarer dichter Bodenbedeckung in der Vegetationsperiode ist der hilfsweise Einsatz einfacher Detektoren erforderlich.

Eine Kampfmittelfreiheit wird nicht erreicht. Nach erfolgter Räumung dürfen keine bodeneingreifenden Arbeiten ohne weitere KMR-Maßnahmen ausgeführt werden.

Die baubegleitende Kampfmittelräumung ist für eine operative Gefahrenabwehr unmittelbar bei der Ausführung bodeneingreifender Arbeiten (Erd-, Wasser-, Kanal-, Tiefbau, etc.) kleinräumig einzusetzen, wenn der Verdacht auf Kampfmittel besteht, jedoch noch nicht durch konkrete Funde bestätigt wurde und aufgrund von Räumhindernissen (Bauwerke, Ver- und Entsorgungsleitungen, Überlandleitungen, etc.) eine punktuelle Lokalisierung von kampfmittelverdächtigen Objekten nicht möglich ist.

Bei diesem Räumverfahren wird der auszuhebende Boden mittels Metall- oder Fe-Detektoren schichtenweise bis max. 50 cm in Abhängigkeit vom eingesetzten Detektor sondiert. Diese Schicht kann nach Freigabe unter zusätzlicher visueller Kontrolle ausgebaut werden. Dieser Vorgang wird bis zum Erreichen der Aushubsohle wiederholt.

Werden bei diesen Arbeiten nicht transport- oder nicht handhabungsfähige bzw. größere Mengen Kampfmittel aufgefunden, so sind die bodeneingreifenden Arbeiten einzustellen und die Flächen systematisch mit einem geeigneten Verfahren von Kampfmitteln zu räumen.

Eine Kampfmittelfreiheit wird kaum oder nur örtlich sehr begrenzt erreicht. Kleinkalibrige Kampfmittel und Kampfmittelteile werden in Abhängigkeit vom Detektorentyp nicht aufgefunden und geborgen.


Die vollflächige Kampfmittelräumung mit punktuell bodeneingreifender Bergung nach Stand der Technik ohne Tiefenbegrenzung ist für die Herstellung einer uneingeschränkten Nachnutzung geeignet. Hierbei werden alle Kampfmittel mittels geeigneter Detektoren von der Geländeoberfläche aus lokalisiert und geborgen. Hierfür kann eine Bearbeitung bis auf den gewachsenen Boden erforderlich werden.

Wird dieses Verfahren für eine begrenzte Räumtiefe angewendet, so ist keine uneingeschränkte Nachnutzung möglich. Ebenso verhält es sich bei Vorgaben hinsichtlich der zu erreichenden Qualität (Größe von verbleibenden Störkörpern).

Die Räumfläche wird systematisch und vollflächig mittels Detektoren sondiert. Lokalisierte Störkörper werden freigelegt und geborgen. Dieser Vorgang ist bis zum Erreichen der geforderten Qualität ggf. mehrfach zu wiederholen.

Die Kampfmittelbelastung sollte hinsichtlich der Handhabungs- und Transportfähigkeit bekannt sein. Sind Kampfmittel vorhanden, die von den KMRD wg. ihrer Eigenschaften als nichthandhabungs- und nichttransportfähig eingestuft werden und vor Ort durch Sprengung oder Entschärfung unschädlich zu machen sind, so sind die Bergungsarbeiten ausschließlich manuell auszuführen. Eine mechanische Beanspruchung der KM vor deren Identifikation ist unbedingt auszuschließen. Der Einsatz von Baumaschinen ist lediglich bei bekannter Tiefenlage des Verdachtskörpers hilfsweise zur annähernden Aufgrabung zuzulassen.

Handelt es sich bei der Kampfmittelbelastung nach gesicherten Erkenntnissen ausschließlich um handhabungs- und transportfähige Arten, so ist die maschinelle Bergung mittels schonendem und umsichtigem Einsatz von Baumaschinen zugelassen.

Eine Kampfmittelfreiheit nach Stand der Technik kann in Abhängigkeit von der Belastungsherkunft erreicht werden.


Dipl.-Ing. Andreas Stöter
Beratender Ingenieur
www.kampfmittel-forum.de